Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitbelehnte

Mitbelehnte

, m.

Person, die gemeinsam mit anderen ein Lehngut oder die Anwartschaft darauf besitzt
  • das ... der vertragk ... vor rechtmessigk ... geachtt, obgleich der sembtliche mittbelehennte seinen willen zu dem verkaufften zinse ... nitt gegebenn
    1534 FreibergUB. I 365
  • 1594 CCMarch. VI 3 Sp. 87
  • wan ein lehenßman die jurisdiction grichtlich hochheit oder obrigkheit von seinen lehenguet verkhaufen wolt, so möchten seine mitbelehneten in khauf einstehen
    1599 NÖLREntw. V 47 § 3
  • 1618 v.d.Ohe,LünebVerw. 155
  • so lange er [der flüchtige Duellant] lebet, [soll] sein ... vermoͤgen ... woferne er kinder oder eltern hat, zur helfte ... so er ... dergleichen nicht, sondern blose agnaten und mitbelehnte hat, gaͤntzlich ... confisciret ... werden
    1709 AltenburgSamml. I 208
  • von der investitura simultanea oder mitbelehnschaft ... [damit] ist diejenige belehnung [gemeint], wo das eigentum des lehens mehreren personen zugleich, der besitz aber nur einer aus ihrer mitte verliehen wird. solche lehen werden samtlehen, das recht der mitbelehnten aber die gesamte hand genannt
    1757 RechtVerfMariaTher. 644
  • diejenigen, welchen entweder selbst, oder deren vorfahren in aufsteigender linie, das lehn mit dem vasallen zugleich verliehen worden, werden mitbelehnte oder gesamthänder genannt
    1794 PreußALR. I 18 § 16
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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