Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Miterbe

Miterbe

, m.
I Mitglied eines Erbenverbandes als sofortiger oder potentieller Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers; bei Rechtsgeschäften versichern sich die Vertragspartner der Zustimmung der M. zur Sicherung ihrer Ansprüche
  • 1 Erbeigentümer eines Hofes best. Größe und damit Mitglied in der meistberechtigten Bauernklasse einer Markgenossenschaft
  • 2 Anteilsberechtigter an einer 1Holzmark (II)