Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Miterbe
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Miter
Miterbe
, m.I Mitglied eines Erbenverbandes als sofortiger oder potentieller Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers; bei Rechtsgeschäften versichern sich die Vertragspartner der Zustimmung der M. zur Sicherung ihrer Ansprüche
II wie Markgenosse
- 1 Erbeigentümer eines Hofes best. Größe und damit Mitglied in der meistberechtigten Bauernklasse einer Markgenossenschaft
- 2 Anteilsberechtigter an einer 1Holzmark (II)
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