Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitgesellschafter

Mitgesellschafter

, m.

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Teilhaber einer Handelsgesellschaft
  • wo ein geselschafter in sachen seiner mitgeselschafter ichts handelt mit kauffen, verkauffen oder anderm ... ir geselschaft beruͤrende, dasselb verpindet ir aller gemeine geselschaft
    NürnbRef.(1479/84) XXX 5
  • was ein kompanjon ... für die maßkopey-gesellschaft handelt, kaufet, aufnimmt und berechnet, auch die mitgesellschafter verbinde
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. 60 § 3
  • jeder gesellschafter fordert mit recht an seine mitgesellschafter, mit ihm die [notwendigen] kosten zu bestreiten
    BadLR. 1809 Satz 1859 (S. 500)
unter Ausschluss der Schreibform(en):