Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitter/mitter

Mitter

, m.

Vermittler, Mittelsmann (I) 
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mitter

, adj.

von mittlerem Stand
vgl. mittel (I)
  • der sich notwer seinez leibez wert oder von geschiht gevellet in einen todslag ainer mittern person [lat.: in humilem personam], denselben sol der statrichter niht durch seiner wandel willn vahen
    14. Jh. WienerNeustadtStR. 187
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