Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitwist

Mitwist

, f., m.
I Mitwissen, Kenntnis eines Sachverhalts durch mehr als eine Person, tw. mit Zustimmung oder Billigung des Mitwissers; im angelsächsischen Recht schließt Mitwist eine Beteiligung (unklarer Art) bei einer Straftat ein, die Kenntnis ohne Beteiligung hätte keine strafrechtlichen Folgen
II wie Mitwisser