Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Morgengabe

I ehebezogene Zuwendung zwischen Mann u. Frau, Gabe (II 1), die je nach Rechtssystem in Funktion, Gegenstand und Übereignungsformen unterschiedlich sein kann; idR. war die Morgengabe bei der Heirat ein Geschenk des Mannes an die Frau, sie konnte aber auch ein Geschenk der (verwitweten) Frau an den (zweiten) Mann oder eine gegenseitige Gabe bezeichnen; die Morgengabe konnte am Morgen nach der Hochzeit überreicht werden, es konnte sich aber auch um eine Zuwendung handeln, die bei der Eheschließung vorgenommen wurde oder die zu diesem Zeitpunkt nur versprochen wurde für den Fall des Vorversterbens des Zuwendenden (s. dazu Morgengabe I 3); als Zuwendung eines Ehemannes an seine Frau zu deren freier Verfügung konnte die M. insofern eine Sonderstellung einnehmen, als sie bei Vorversterben des Mannes nicht zum Nachlaß gehörte, sondern wesentlicher Bestandteil der Witwenversorgung wurde
  • 1 Definitionen zum Begriff Morgengabe, besonders in Abgrenzung zu sonstigen ehebezogenen Zuwendungen, enumerative Aufzählungen von Ehegaben sowie begriffsgeschichtliche Entwicklungen
  • 2 Gegenstände der Morgengabe: die Morgengabe konnte aus bestimmten Geldsummen, mobilem und immobilem Gut oder aus Nutzungs- bzw. Ertragsrechten bestehen, ihr maximaler Umfang war häufig rechtlich geregelt
  • 3 Voraussetzungen und Bedingungen für die Erlangung einer Morgengabe sowie Formvorschriften für deren Übergabe; Regelungen bei Lehensgütern
  • 4 Rechte der begabten Person an der Morgengabe 
  • 5 Regelungen bei Scheidung bzw. Auflösung der Ehe
  • 6 Regelungen zur Morgengabe im Erbfall
  • 7 rechtliche Regelungen zur Morgengabe im Streitfall
  • 8 ideell liegt der Morgengabe die Vorstellung zugrunde, die Bewahrung der Jungfräulichkeit bis zum Zeitpunkt der Eheschließung anzuerkennen und die Preisgabe derselben durch den Ehevollzug, der mit der Übereignung der Gabe am Morgen nach der Hochzeitsnacht dokumentiert und gewissermaßen bewiesen wird, zu belohnen; der Rechtsgedanke des Deflorationsanspruches findet sich bereits im Alten Testament (2. Mose 22, 16); zur materiellen Zweckbestimmung der Morgengabe vgl. die Gliederungspunkte I 4 u. I 7 
II ehebezogene Zuwendung von dritter Seite
III Gabe (I 2), Schenkung, Stiftung an ein Kloster
IV Morgengabe (I) in literarischer Rezeption
V ein Kind zur Morgengabe aufnehmen übtr.: ein Kind aus einer Vorehe durch Heirat annehmen