Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mostgeld

Mostgeld

, n.

städtische Schanksteuer
  • mostgeld [für ausgeschenkten Most]
    1641 ZMährSchles. 12 (1908) 369 [urk.?]
  • ist bekant, das ein nahmhaftes eingehen mus, dahero wird der steuer einnehmer ... wegen dem eingegangenen most-geld die rechnung dem magistrat legen
    1743 MHungJurHist. IV 2 S. 733