Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlbecher

Mühlbecher

, m.


I geeichtes Meßgefäß in einer Mühle (I) 
  • sollen alle müller ... binnen vierzehen tagen nach eröffnung dieses unsers befelchs ihre mülmaßen und -becher ... den burgermeisteren ... fürbringen und dieselbe eichen und zeichnen lassen
    1558 Jülich-Berg/QNPrivatR. II 1 S. 342
II Hohlmaß vom Umfang eines Mühlbechers (I) 
  • [Zehntregister] Eissing 11 sc. r. [Zusatz: hauptmathe], 2 sc. w. weniger 2 mühlenbecher 
    1786/87 CTradWestf. VI 218