Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenbau
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, m.
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mnd. n.
I
Herstellung einer Mühle (I)
- dat molenbůy, dat in der hantvestinge steit1331/63 HHildeshUB. IV 675
- edict, das muͤhlen-wesen, und den muͤhlen-bau ... betreffend1716 CCMarch. IV 4 Sp. 174Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- gesellen, welche muͤhlknappen, oder wenn sie den muͤlenbau verstehen, muͤlen-aͤrzte genennet werden1757 Estor,RGel. I 216Faksimile (ca. 150 KB)
- das recht uͤber den muͤhlenbau erstrecket sich nur auf die stroͤme und großen fluͤsse, auf welchen schiffahrt getrieben wird, oder doch durch schiffbarmachung derselben zu stande gebracht werden kann1758 v.Justi,Staatsw. II 195Faksimile (ca. 85 KB)
- wassergerichte ... welche die aufsicht uͤber den muͤhl- und wasserbau zu besorgen haben1801 RepRecht VII 148Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
hier f.?
Mühlenanlage, -gebäude
Mühlenanlage, -gebäude
- [käme die Mühle zu Schaden] in erme buwe, in vsen [aL. dat were an hvsen], an eruen, an molenbuwe ..., de scolen ... de vorstandere des suluen closters wedder buwen1376 MecklUB. XIX 4
- ordnen ... wir hiemit, daß kein muͤhlenbau, der in dem wasser gefuͤhret werden muß, ohne vorherige anzeige ... vorgenommen ... werden solle1714 SammlBadDurlach III 241Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sind ... die bis anhero verspuͤrten großen wasserschaͤden hauptsaͤchlich dadurch entstanden, weil die muͤhlenbesitzer die muͤhl- und wasserbaue unverantwortlicher weise dermaaßen willkuͤhrlich angestellet haben1794 Schwarz,LausWB. V 76Faksimile (ca. 93 KB)