Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlführer

Mühlführer

, m.

Fuhrmann einer Mühlenfuhre (II) 
  • die muͤhlfuͤhrer sollen alle frucht, so ihnen auffgeladen wird, in die muͤhl bringen, wiegen lassen, und ... den malgaͤsten trewlich ... in ihre haͤuser liefern
    1677 HessSamml. III 92