Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlmetze
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Mühlmal
(mühlenmär)
(Mühlenmär)
Mühlmaß
Mühlmäßlein
Mühlmaut
Mühlmehl
Mühlenmeister
I in einer Mühle (I) gebräuchliches Hohlmaß, nach dem der dem Müller als Mahllohn (I) zustehende Getreideanteil benannt ist
II Meßgefäß mit dem Fassungsvermögen einer Mühlmetze (I)