Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlschreiber

Mühlschreiber

, m.

Beamter in einer Mühle (I) oder Mühlenwaage, der zur Erhebung der Akzise das Gewicht des Getreides verzeichnet und die Mahlziesezeichen ausgibt
  • muͤhlschreibers und wagmeisters geluͤbde
    1589 Beyer,Mühlenbauk. II 47
  • vnser muͤhlwieger soll von aller frucht, so zu mahlen gebracht wird, sich zuforderst die zeichen, so vom muͤhlschreiber daruff außgeloͤset worden, lieffern lassen, und in sein verschlossen kaͤstlein werffen, die frucht und den mahlgast in sein tagebuch einschreiben ... und darnach darauff sehen, daß die frucht gewogen und gemahlen ... werde
    1677 HessSamml. III 92
  • zu welchem ende wir ... dem muͤhlen-hauptmann, den muͤhlenschreibern, muͤhlenmeistern, und saͤmtlichen muͤhlen-bedienten, ... anbefehlen, nicht allein fuͤr sich selbst denselben [Vorschriften der Mühlenordnung] ohne abbruch nachzukommen, sondern auch auf andere ein wachendes auge zu haben
    1680 CCMarch. IV 4 Sp. 99
  • zu vermeidung alles unterschleifs soll das gersten-malz besonders, und dann auch der weitzen besonders in die muͤhle gebracht, darauf das gersten-malz zuerst, und nach diesem der weitzen besonders abgeschroten werden. die muͤhlenschreiber jedes orts sollen hierauf sehen, und die contravenienten zur bestrafung gehoͤrig anmelden
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 445
unter Ausschluss der Schreibform(en):