Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlwieger

Mühlwieger

, m.

Beschäftigter in einer Mühlenwaage, der Getreide bzw. Mehl wiegt, die davon zu entrichtenden Abgaben berechnet und manchmal einnimmt
  • wer was zu mahlen begehrt, der sol beym muͤhlenweyger zuforderst zeichen loͤsen, richtig weygen lassen, vnnd neben den geloͤsten zeichen seine frucht dem muͤhlenmeister selbst lieffern
    1615 HessSamml. I 531
  • [sollen die Treiber] von vnserm moͤhlenweiger ein muͤhlnzeichen, so wir auff allerley frucht vnd maaß schlagen lassen, ... empfangen
    1615 Gatterer,TechnolMag. III 191
  • vnser muͤhlwieger soll von aller frucht, so zu mahlen gebracht wird, sich zuforderst die zeichen, so vom muͤhlschreiber daruff außgeloͤset worden, lieffern lassen, und in sein verschlossen kaͤstlein werffen, die frucht und den mahlgast in sein tagebuch einschreiben ... und darnach darauff sehen, daß die frucht gewogen und gemahlen ... werde
    1677 HessSamml. III 92
  • soll ein jeder müller einen mit allerhand mehl versehenen vorratskasten in die wage stellen, und der müllenwieger selbigen erschliessen, fort sich desselbigen bei auswiegung des mehls bedienen zu moegen
    Mitte 18. Jh. DürenWQ. 369
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