Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzgerechtigkeit

Münzgerechtigkeit

, f.

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I die Befugnis, Geld herzustellen, seinen Wert festzusetzen und es in Umlauf zu bringen
  • das sein gnad ... sich der müntzgerechtigkait und zu müntzen enthalten solle
    1524 ZSchwabNeuburg 6 (1879) 293
  • obwohl ... die, so sich der muͤntz-gerechtigkeit gebrauchen, nicht vil guͤldene muͤntzen schlagen
    1568 Moser,KreisAbsch. I 519
  • [daß] die muͤntz-gerechtigkeit kein mercantzey, sonder unser kayserl. regal, so die muͤntz-staͤnde auß unserm sondern vertrauen ... dem ... reich zu ... wolfahrt brauchen sollen
    1570 RAbsch. III 305
  • keinem, so muͤntz-gerechtigkeit hat, seines gefallens sondere muͤntz-staͤdt in den creysen anzurichten, zu verstatten, sondern sollen die creyß-staͤnde und muͤntz-herrn ... auf gemeine creyß-taͤg zusammen kommen ... [und sich über solche Münzorte] vergleichen
    1570 RAbsch. III 305
  • ordnen ... wir, daß ... keinem, so muͤntz-gerechtigkeit hat, seines gefallens sondere muͤntz-staͤdt in den creysen anzurichten, zu verstatten [ist]
    1570 RAbsch. III 305
  • wegen der zollfreiungen, achts erklerung und münzgerechtigkeit halben ... verpesserung begert worden
    1575 BrfFriedrFromm. II 894
  • die manigfeltigkeit der stende, so munzgeregtigkeit haben [begünstigt Münzverschlechterung und Währungsverfall]
    1588 BuchWeinsberg IV 62
  • ob woll unsere ... vorfahren zu behuef, erhalttunge und vortsetzung ihrer munzgerechtigkeitten ... den vorkauf an ... bruchgolde und silber ... alwege gehabt
    1608 ActaBrandenb. III 322
  • wir [müssen] ... vernehmen, daß von unterschiedlichen staͤnden ... ihre von uns ... erlangte muͤntz-gerechtigkeit, und ... muͤntz-staͤtte an andere privat-personen theils christen, theils juden verpachtet, und ... schlechte muͤntz-sorten ... gepraͤget ... werden
    1690 CCMarch. IV 1 Sp. 1309
  • was die von dem dom-capitul praͤtendirte muͤnz-gerechtigkeit anbelanget, daß demselben erlaubt seyn moͤge, auf einer von sr. koͤnigl. majestaͤt muͤnzstetten muͤnze schlagen und praͤgen zu lassen
    1721 HalberstProvR. 152
  • die muͤntz-gerechtigkeit ... kan nicht locirt werden ... damit nicht durch die conductores die muͤntz depravirt werden
    1721 KlugeBeamte IV 875
  • soll keiner seine muͤnzgerechtigkeit oder muͤnzstatt verkaufen, verleihen, verpfaͤnden, oder verlegen lassen
    1759 Emminghaus,CJGerm. II 492
  • es ist den muͤnzherren nicht erlaubt, ihre muͤnzgerechtigkeit zu verkaufen ... oder mit dem muͤnzmeister den gewinst zu theilen
    1785 Fischer,KamPolR. III 382
  • die muͤntzgerechtigkeit hat sich die stadt durch kauf erworben, indem der fuͤrst W. ihr im jahr 1319 seine dortige muͤntze und wechselbank fuͤr 1000 mark wendischer pfennige uͤberließ
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 78
  • in erteilung einiger privilegien sind die kaiser ... durch die reichsgesetze beschränkt worden: ... bei münz- ... gerechtigkeiten müssen die kurfürsten einwilligen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 50
  • die stände ... verlieren [bei Mißbrauch] ihre münzgerechtigkeit ipso jure
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 65
II das Recht der Münzer (II) 
  • die muͤnz-ohmen, so zur arbeit sich auf unsrer muͤnze angeben ..., sollen das muͤnzwerk ... gelernet, ihre lehrjahre redlich ausgestanden [haben], nach muͤnz-gerechtigkeit ... zu gesellen gemacht [worden sein]
    1669 KurkölnBergO.(A) X 4
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