Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzschlag

Münzschlag

, m.

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ae. mynetslege 

I das Herstellen von Münzgeld (I) 
  • vor 1002 Bosw.-Toller,Suppl. 644
  • wie du ... auch ainiche begnadung des münzschlags, darzue du ... die gemachten goldt und silber selbst verbrauchen khündest, in ... deinen privilegien nicht zu finden hast
    1577 Zivier,SchlesBgw. 250
  • was ... den münzschlag berürt, halten wir für pillich, das derselbig unter des ... künftigen landesfürsten namen und bildnus ... beschehe
    1590 JbKunsthistKaiserh. 7 (1888) p. 33
  • Moͤmpelgard wegen sein sondere von Wuͤrttemberg abgesonderte regierung und muͤntzschlag 
    1591 Moser,StaatsR. 27 S. 81
  • so viel [Gold] ist auch denen landesfürsten gefallen vom müntzschlag oder vom schlegel
    1684 ZWortf. 13 (1911/12) 112
  • denen eingeschraͤnkten wuͤrkungen ... mag beygezehlet werden ... das recht den muͤnz-schlag zu verleihen
    1752 Greneck 80
II
der Gewinn aus der Münzprägung
  • [konnte Jud Süss versprechen] von jeder feinen mark gold und silber, welche er über das festgesetzte quantum ausmünzen lassen würde, beziehungsweise 40 und 18 kr. als münzschlag ... wenigstens die festgesetzte pachtsumme abzutragen
    1734 Stern,JudSüß 122