Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzstand

Münzstand

, m.

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ein Reichsstand, der das Münzrecht besitzt
  • sollen die ... muͤntz-staͤnde ... uͤberbliebene frembde muͤntzen von ihren unterthanen ... aufzuwechseln schuldig seyn
    1559 RAbsch. III 191
  • [daß] die muͤntz-gerechtigkeit kein mercantzey, sonder unser kayserl. regal, so die muͤntz-staͤnde auß unserm sondern vertrauen ... dem ... reich zu ... wolfahrt brauchen sollen
    1570 RAbsch. III 305
  • werden die muͤnzstaͤnde ihre muͤnzstaͤtte zu auspraͤgung conventions-maͤßiger sorten eroͤffnen
    1773 Moser,KreisVerf. 752
  • münzregale. unter diese gehört ... das münzrecht ... die landesherren haben es nur vermöge privilegiums oder unvordenklicher verjährung. heutzutage darf der kaiser ... [es] nur mit einwilligung der kurfürsten und über vernehmung des kreises, wo der neue münzstand gesessen ist, erteilen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 64
unter Ausschluss der Schreibform(en):