Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Muldenhauer

Muldenhauer

, m.

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zünftiger Handwerker, der Mulden anfertigt
  • moldenhouvere (Jo[hannes])
    1345 uö. Åsdahl-Holmberg,NdHdw. 244
  • die ebbesche zu W. muge von ihrem meyerhoffe ... einen mann ... vf dem walde haben, so von holze was nutzhafftig machen kan, als einen ... mollenhawer 
    1540 Niedersachsen/GrW. III 296
  • rademacher, schuppen-, siebe-, muldenhauer soll ein jder ... [bei einem durch sie verursachten Waldbrand] vier gulden straf geben
    1547 CCMarch. IV 1 Sp. 772
  • außer den baͤckern und hausschlaͤchtern (wozu auch ... die ... moldenhauer zu rechnen) sollen keine andere professionisten ... auf dem lande geduldet werden
    1795 BrschwWolfenbPromt. VI 187
unter Ausschluss der Schreibform(en):