Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Mund

2Mund

, f., in der rechtshistorischen Lit. überwiegend: 1Munt, f.
I Herrschafts- und Schutzgewalt über Personen und Sachen, Vormundschaft eines Herrn, des Königs, auch des Ehemannes, der den ihm Anbefohlenen oder sich ihm Unterwerfenden Rechtsschutz bietet; im ae. Königs- u. Kirchenfriede
II Geldsumme
  • 1 zu leisten, um die Vormundschaft über Frauen (bzw. Kinder) zu erlangen
  • 2 für den Kauf der Vormundschaft über einen neuen Leibeigenen, an dessen früheren Herrn zu zahlen
  • 3 die Ablösesumme von der Leibeigenschaft
III Zustimmung, Einwilligung