Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Musterherr

Musterherr

, m.

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Bevollmächtigter eines Kriegsherrn, Inspektor, der die Truppenschau vornimmt, auch den Sold für die gemusterten Soldaten bezahlt, Vorsitzender der Musterungskommission, auch ein Kreisstand (I) in dieser Funktion
Sachhinweis: HRG.1 III 799f.
  • oberster muͤsterher 
    1499 MittBadHistK. 22 (1900) 85
  • 1521 SchweizId. II 1537
  • dieweil sich churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnde zu uns versehen, daß wir einen obersten muster-herrn unterhalten werden
    1542 RAbsch. II 450
  • damit in solchem allem guete ordnung gehalten, sollen die wagenknecht in aller musterung auch gemustert werden, und wa ainicher mangel ... sich ... erfinde ... solle ainer aus den deputierten reten, zu musterherren verordnet, ... die billicheit verfuegen
    1554 WürtVjh.2 10 (1901) 92
  • nachdem ... von noͤthen, zu fuͤrgenommener expedition und feldzug, kriegs-raͤthe und muster-herrn, auch zahl- oder pfenningmeister zu ordnen, welche das erlegte huͤlffgeld jederzeit bey den bestimmten leg-staͤdten erheben, das kriegs-volck ordentlich mustern und bezahlen
    1557 RAbsch. III 144
  • was ... die aembter ...belangen thut, nemblich des general-obersten, feldt-marschalcks ... item die kriegs-commissarien und musterherren, zalmeister vnd zalschreiber, haben wir koͤnig Fridrich, hertzog Johans vnd hertzog Adolf vns mit einander verglichen, das dieselben durch vns sambtlich verordnet ... werden sollen
    1559 DithmUB. 191
  • musterherr, der die gemusterten knaͤcht bezalt
    1561 Maaler 296r
  • im fall ... im h. reich teutscher nation ... musterung fuͤrgenommen wuͤrden, so sollen die muster-herren zuvor der crays obersten und zugeordnete um die muster-plaͤtz ansuchen
    1563 Moser,KreisAbsch. I 223
  • der ersam, vnser vnd deß reichs lieber vnd getreuwer N. vnser verordneter commissari vnd musterherr vnsers teutschen kriegßvolcks
    1566 Fronsperger,Kriegsb. I 44r
  • hat der herr Christof von Gendorf lassen heer schawen zu Trautnaw ... Stefan Hübner ist zu ross ihr musterherr gewest
    1578/1601 TrautenauChr. 116
  • werden die kriegscommissarii und musterherrn befehl haben, nachdem die person und knecht in der musterung qualifizirt und befunden werden, sie mit der besoldung zu bedenken
    1595 ZSchwabNeuburg 28 (1901) 211
  • vom musterplatz ann denn ortt, welcher euch vonn denn musterherrnn woll wirdt angezeigett werdenn, vorruckenn
    1599 CDBrandenb. I 12 S. 411
  • das ich solte ir may. grossmarschalk, general capitani, justicie vnnd musterher, auch brandschatzmaister sein
    16. Jh. (Hs.) Schertlin 29
  • vor ... denenjenigen unsern sonderbahren hiezu deputirten ... commissarien und muster-herrn solcher musterung gewertig zu seyn
    1610 CCMarch. III 2 Sp. 16
  • die ... liggere, saltzträgere, henffzwingere, bierträgere ... konnen ... alsz handtlängere zur bedienung ... der groben geschützen employret und in gewisenen vellen nach den posten vertheilet bleiben, welchesz ich alsz musterher bereits in gutte ordenungk gebracht
    nach 1679 Stieda-Mettig 705
  • soll dieselbe [roß-dienst-ordnung] vornehmlich von unserer ritterschaft selbst, und hernach von unsern munster-herren und commissarien ... in acht genommen ... werden
    1686 SammlLivlLR. II 976
  • stifft Worms, Pfaltz-Simmern, Stifft Speyer, Hanau und Franckfurt am Mayn, als des crayses muster-herrn und kriegs-deputirte
    1747 Moser,StaatsR. 29 S. 386
unter Ausschluss der Schreibform(en):