Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Muttersprache
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(Mutterseite)
1Muttersohn
Muttersprache
, f.
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Sprache, die man als Kind von seiner 1Mutter (I) bzw. von seinen Eltern erlernt
- dat ock alle collecten nicht ut dwange noch noet, besunderen dewile se in der hilligen schrift gegrundet, mit der modersprake, de iderman to vornemen hefft, gelesen weerden1529 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 365Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- da ... die herren predicanten dann in verstentlicher familiarischen underwysung zů desto beßerem verstand deß volcks sich deßen můtter sprach ... gebrauchen1651 BernStR. VI 1 S. 686Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- verordnung, daß ... denselben [Frauen vor Gericht] ihre weiblichen freiheiten auf unsrer teutsche muttersprache deutlichen erkläret ... werden solle1750 Ellingen/QNPrivatR. II 2 S. 331
- ist inquisit ein fremder, und der deutschen sprache nicht kundig, so wird er in seiner mutter-sprache examiniret1768 HambGSamml. V 310Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damit das visitations-protocoll jedesmahl in der mutter-sprache des denunciati aufgenommen ... werden kann1772 Rabe,PreußG. I 4 S. 278
- bey sachen, die in erster instanz an das cammergericht gebracht werden, ist zu unterscheiden, a) beyde partheyen reden teutsch b) die muttersprache des beklagten ist teutsch1793 Bischoff,Kanzlei. I 370Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
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