Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbar
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Nachbar
, m., Nachgebauer, m.I als Mitglied eines Personenverbandes
- 1 Mitglied einer rechtstragenden Personengruppe in der Einwohnerschaft eines Dorfs oder einer Stadt
- a auf dem Land: Dorfsgenosse, vollberechtigter bäuerlicher Grundbesitzer mit Nutzungsrechten in der Allmende (II 4) und mit Dingpflicht, iU. zum minderberechtigten Dorfbewohner ohne Grundbesitz, Nutzungsrechte und ohne Dingpflicht, auch geerbter Nachbar; der Dorfgenosse einer fremden Gemeinde ist der auswendige Nachbar
- b in einer Stadt: vollberechtigter 1Bürger (II) eines bestimmten Wohngebiets oder Straßenzugs, Mitglied einer Nachbarschaft (I)
- 2 Ortsansässiger, Gemeindeangehöriger, Mitbürger
II Anrainer, Nächstwohnender oder Grundstücksinhaber in räumlicher Nähe, auch Bezeichnung für den Territorialherrn des nächstliegenden Herrschaftsgebietes, auch für das dort lebende Volk
- 1 allgemein
- 2 im Nachbarrecht, im Baurecht und in Beeinträchtigungsverboten jeglicher Art
- 3 bei der Veräußerung von Grundbesitz
- 4 im Bergrecht: Inhaber der nächstgelegenen Parzelle
- 1 als Mitglied einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft trägt er die grundsätzliche Mitverantwortung für den Zustand des Gemeinwesens; dies verpflichtet ihn zur Abwehr von Gefahr, Hilfe bei der Aufdeckung von Straftaten, zur sozialen Kontrolle und zu Beistand und Fürsorge in Notfällen
- 2 als Schlichter in Streitigkeiten, Schätzer, Vertreter der Obrigkeit in Eilfällen
- 3 als Zeuge
- 4 als Eidhelfer
- 5 als Leumundsgeber
- 6 als Gerichtsgenosse
- 7 als Stellvertreter seines Nachbarn bei dessen Abwesenheit
- 8 als Erbe, wenn keine Blutsverwandten des Erblassers vorhanden sind
IV selten: Nachfolger (I)