Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nacherbe

I wer nach jm. etwas erbt
II wer vom Testator nach einem Vorerben oder anstelle einer anderen Person als 2Erbe (I) eingesetzt wird, wobei das gemeine Recht verschiedene Fälle der Substitution (vulgaris, exemplaris, pupillaris usw.) unterscheidet