Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachpfand

Nachpfand

, n.

ein verschiedenen Gläubigern nacheinander verpfändeter Gegenstand
  • doch solle der schuldner die nachvolgenden glaubinger der uberigen verpfendung ... erindern, alßdann mag das nachpfant ... bestehen
    1573 NÖLTfl. II 14 § 18
  • die waageofficianten sind auch fernerhin befugt, von unbekannten einbringern ein verhaͤltnißmaͤßiges nachpfand zur sicherheit der meßgefaͤlle zu erheben
    1810 NCCPruss. XII 2 Sp. 1018