Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachrede
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Nachrede
, f.I die (meist: vierte und letzte) Antwort auf ein Parteivorbringen im Klageverfahren, nach Klage, 2Antwort (I) und Widerrede idR. die Duplik
II außerhalb des Prozesses: nachträgliches Vorbringen gegen etwas
III Schelte, üble Nachrede, Schmähung, Verleumdung; auch: schlechter Leumund
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