Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachsteuer

Nachsteuer

, f.

Abgabe, die beim Abzug aus einem Herrschaftsbereich gezahlt werden muß, Abzugsgeld (I), häufig in dreifacher Höhe der jährlichen Vermögenssteuer oder als Zehntel der durch Abwanderung, Verkauf, Schenkung oder Erbschaft der Besteuerung entzogenen Vermögenswerte
  • wa daz wer, daz dehain stat des richs oder der herren klain oder groz nachstür nem von den unsern burgern, die sich von in zuͤ uns zügen ... oder wer, daz ainem unserm burger oder burgerin ain erbe in sülichen stetten geviel und daz sie ouch nachstür davon nemen ... also süllen wir uns gen in und gen den iren och halten
    1387 NördlingenStR. 54
  • wem auch die stat also ewiclich verboten wirdt, der oder die sullen nachstwr und antzale geben als der stat ... recht ist
    LauingenStR. 1439 S. 22
  • welicher burgrecht uffgen ... woͤlt, ... der sol der stat geben dri nachstuͥren ane die rechten stuͥr geben, damit das wir ainander die schulden helfen bezalen
    1457 IsnyStR. 254
  • welher oder welhi alhie zů R. ir burgkrecht ... uf geben, das die der stat zu R. dri ainfalt nachstüren geben söllen
    1472 RavensburgStR. 259
  • [wer seine Güter in der Stadt wieder aufgeben muß, soll] die zeit dieweil er die jnne hette nichtsdesto mynnder stewr vnd annder aufsazung auch in seinem verkawffen vnd verendern nachstewr zu geben schuldig sein
    1476 DinkelsbühlDed. Nr. 1
  • [der Jude H. soll, wenn er Regensburg verläßt,] weder nachsteuer noch einerley ander beswerung desselben seines abzugs halben zu geben nit schuldig sein
    1499 UrkJudRegensb. 235
  • daß hinfür niemant von hinnen ziehen solt dann mit ains rats wißen, und darzu solt er geben der stat ze nachsteur den zehenden dn. von allem seinem guet
    2. Hälfte 15. Jh. AugsbChr. II 73
  • solliche habe und güter [die an auswärtige Erben fallen] sollte nymant folgen, es were dann der stat alle unbezalte losung mitsambt dem zehennden pfenning nachstewer ... bezalt
    15. Jh. NürnbPolO. 27
  • welcher oder welchy ir gúter von E. auß der steur ziehen wóllen, der oder dieselbigen sóllen fúnf nachsteuren von irem oder seinem gut ... vnd darzu den dryttail seins oder irs guts zu abzug geben
    1503 FürstenbUB. VII 371
  • wa einer wider auss solchem ampt ziehet, der soll haben ein freyen zug mit den fürworten, er soll geben ein steür, ein nachsteür 
    1507 Elsass/GrW. IV 72
  • sobald er [burger, kaufman oder baur] aber sein gut verkouft und aus der stat oder von dem gut zeucht, sein nachsteur bezalt und sein burgerrecht aufsagt, so ist er seinem hern nichtzit verwandt, er were dann leibaigen
    1516 UrkSchwäbBund. II 118
  • welcher dann aus unserer stadt M. zu ziehen fuͤrnimmt, der soll von fuͤnfzig gulden einen gulden allermaß, wie er sein hab und guͤter in geschworner beethe dargelegt und verbeethet, zu nachsteuer geben
    1521 ArchUFrk. 2, 3 (1834) 168
  • wa aine hinaus zu ziehen oder ire guter zu verendern willens, so soll sie zuvor ir burgerrecht aufsagen, die nachpflicht globen und schwern und die nachstewr, wie sich vermelter nachpflicht nach gepurt, bezalen
    1527 BauernkriegQ. II 582
  • [Abzugsverbot für Bürger,] sie haben dann sich zuuor ... mit den verordenten beth oder steuersatzer vmb die nachsteuer vertragen vnd nottuͤrfftig versicherung des nachrechtens ... gethan
    1527 ArchUFrk. 3, 3 (1836) 138
  • wa guot durch erbfahl oder in ander weg ußerhalb in ander herrschaften ... kommen, soll man dasselbig nit verfolgen laßen, es wurde dann zuvor die nachsteur, das ist der zehent theil, davon gegeben
    1539 WürtLändlRQ. II 396
  • wellen wier ouch us kaiserlicher macht den selben burger und burgerin und in woner, so noch des alten, cristelichen globens send ... ain fryen ab und zuo zug, der obgemelten oberkaiten, stet, ort und flecken unbeschwert aincher naich stuir oder abzug irer gieter ... in zuo gelasen ... haben
    1545 FreibDiözArch. 9 (1875) 194
  • sonst hat sich kein nachsteuer, handlohn noch weglosung bei niemands erfunden
    1555 BadW. 66
  • wo aber unsere ... unterthanen ... von solcher ihrer religion wegen, aus unsern ... landen ... andere orte ziehen und sich niderthun wollten, denen soll solcher ab- und zuzug, auch verkauffung ihrer haab und guͤter, gegen zimlichem billigen abtrag der leibeigenschafft und nachsteuer ... zugelassen ... seyn
    1563 Moser,KreisAbsch. I 181
  • wann aber ainer nit aus dem landt, sondern allain von S. zeucht, und sich im landt wider niderthuet, von demselben soll nach ainem zimlichen anschlag seins vermögens nur vier vom hundert fur die nachsteur ervordert ... werden
    1566 StraubingUB. 659
  • es solle auch keiner unserer underthonen kein nachsteuer ausserhalb geben ohne vorwissen, sonder dasselb zuvor anzeigen bei unserer strafe
    1587 WürtLändlRQ. II 661
  • dieweil auch an vielen oerteren teutscher nation der brauch ist, daß die so etwas außerben, den zehnten pfenning ... zur nachstewr geben, so solle hinfuͤhro auch ein jeder, so auß dieser stadt ichts außerbet ..., davon unseren sterb-herrn ... den zehnten pfenning zur nachstewr zu geben gehalten seyn
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 152
  • sol solche nachstewer von den abziehenden personen vnd jhrem vermoͤgen ... erfordert, vnd alwegen der zehend pfenning, oder also viel dieselb obrigkeit, dahin sich einer begibt, den vnserigen abnemen lassen, davon eingezogen werden
    1599 OPfalzLO. 154
  • die abzug oder nachsteuer werden nach altem herbringen, wasz von hinnen diejenige in andere frembde herschaft pringen, solche abzüg durch beide chur- und fürsten amptleuth getheidigt und gleich getheilt
    1599 Wasserschleben,RQ. 284
  • welcher aus dem ampt M. hinder andere frembde herschaft zeucht, ist dem haus M. den zehenden pfening schuldig zue geben; zeucht er in die zent oder in die Pfalz, ist er der nachsteuer wie von alters frei
    1608/09 BadW. 183
  • wann ein buͤrger aus redlichen und erheblichen ursachen sein buͤrger-recht aufzugeben, und sich hinter andere herrschafften mit haͤußlichen weesen einzulassen bedacht, solle derselbige ... die nachsteuer von allen seinen vermoͤgen, nichts ausgenommen, in der stadt rent-cammer als 10 von 100 rthl. entrichten
    1650 NördlingenStat. 212
  • die nachsteür belanget, ist den Virnheimer nichts davon bewust, sondern vor dießem, alß einer herrschaft geweßen, ein freyer zug geweßen
    1655 SchriesheimW. 285
  • die nachsteuer, nachschuß oder abschied geld belangende
    1658 GeraStR. 179
  • unsere gnaͤdigste intention ... ist, daß von denen ausser lands ... uͤbertragenden erbschafften, oder anderen vermoͤgen, die nach-steuer ... genommen werden solle
    1680 CAustr. I 3
  • dieses abfahrt-geld oder nach-steur wird in Oberoesterreich genannt das frey-geld und in den reichsstädten zu Nürnberg, Franckfurt etc. wie auch in Steyr ... die nach-steur 
    1688 Beckmann,Idea 1
  • es wird aber das abzug-geld zweyerley ursachen wegen gegeben. 1. wann ein unterthan oder burger sein burgerrecht aufgibt, und aus seiner herrschafft gebiet in ein anderes ziehet, welches in specie nachschoß und nachsteuer genannt wird. 2. wann ein frembder ex testamento etwas erbet, und aus des verstorbenen erblassers wohnung abfuͤhret. und wird abzug der ausgesessenen personen genannt
    1705 KlugeBeamte I2 454
  • auch mögen sie [Juden] ... den freien abzug wie die unterthanen im württembergischen der nachsteuer halber genießen
    1731 Tänzer,RGJudWürt. 85
  • welcher von burgeren aus der statt H. hinweg außer lands ziehen wolte, es möge auch hin sein, wo es wolle, derselbe solle nun und immer befreiet sein, einige nachsteüer zu bezahlen
    1746 HeidelbStR. 535
  • dahero auch einige diejenigen reichs-staͤdte, allwo keine nachsteuer angefodert wird, wegen des freyen abzugs, freye reichs-staͤdte nennen wollen, zum unterschied der andern staͤdte, die man schlechterdings hin reichs-staͤdte nennet
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 309
  • in Teutschland ist sie [abfahrt] meistens bekannt unter den nahmen des abzugs, wie auch des ab- oder nachschuß, oder nachsteuer 
    1752 Greneck 220
  • die nachsteur ist nichts anders, als ein gewisse portion, von dem was auss der steur vertragen würd, loco deren die abgehet, vnd das gemeine wesen künfftig ermanglen muss
    vor 1758 Haltaus 1396
  • die nachsteuer, oder der nachschoß ist eine gewisse gelt-abgabe dessen, der seine wonung veraͤndert und sich nebst seinem vermoͤgen außer landes wendet, zu erlegen hat ... es wird solches auch abschoß, abfart, auffart, freigelt, abzugs-pfennig, weglassung etc. genennet
    1758 Estor,RGel. II 281
  • die emigration stehet jedermann ... gegen entrichtung der schulden und herkommlichen nachsteuer so weit frey, als die reichs- oder landesconstitutiones kein anderes mit sich bringen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 72
  • 1780 SteirEinl. 21
  • daß ... ein solcher, der ein land, oder eine stadt raͤumen muͤssen, zu den gewoͤhnlichen abzugsgeldern, oder der nachsteuer gehalten werde, leidet keinen zweifel
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 136
  • der detrakt ist gedoppelt, entweder nachsteuer, nachschoß, census emigrationis, der gegen die buͤrger und unterthanen ausgeuͤbt wird, die sich ausser lands begeben, oder abzug, abschoß, erbsteuer, weddeschaz, der bey den fremden gebraucht wird, die im lande erbschaften erheben
    1785 Fischer,KamPolR. I 424
  • in den laͤndern der preußischen monarchie ist sowol dem adel als den staͤdten der besiz und die ausuͤbung des abzugsrechts und der nachsteuer selbst gegen die uͤbrigen koͤniglichen unterthanen nachgelaßen worden
    1785 Fischer,KamPolR. I 427
  • die reichs-ritterschaft behauptet: daß das vermoͤgen ihrer mitglieder, welche sich auf reichsstaͤndischem territorium aufhalten, von allem abzug, von aller nachsteuer frei sey
    1789 Kerner,RRittersch. III 238
  • es geniesen auch die kameralpersonen eine allgemeine befreyung von aller nachsteuer und abzugsgeldern
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 291
  • die allgemeine regel ... nach welcher alles steuerbare und schoßpflichtige gut auch der nachsteuer und dem abschosse unterworfen ist
    1802 Runde,Beitr. II 350
  • 1803 RepRecht XI 51-60
  • dem freiwilligen oder gezwungenen emigranten [darf] ... die auswanderung durch ungewöhnliche reversalen und nachsteuer [nicht] erschwert ... werden
    1804 Gönner,StaatsR. 702
  • [Übschr.:] freyheit der kirchendiener vom abzugsrechte, dem abschosse oder der nachsteuer 
    1806 Schlegel,HannovKR. V 341
  • die verbündeten fürsten und freien städte kommen überein, den unterthanen der teutschen bundesstaaten folgende rechte zuzusichern ... die freiheit von aller nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), in so fern das vermögen in einen andern teutschen bundesstaat übergeht, und mit diesem nicht besondere verhältnisse durch freizügigkeits-verträge bestehen
    1815 Bundesakte/Klüber,QSÖffRecht I 176
  • unter nachsteuer wird im allgemeinen jede abgabe verstanden, welche dem aus dem lande gehenden vermoͤgen nachfolgt, und welche bei ausfuͤhrung desselben zuruͤckgelassen werden muß
    1817 ProtBundesversamml. III 221
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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