Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtherberge

Nachtherberge

, f.

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nächtliche Unterkunft
  • wen ein frommet geselle arbeides halven gewandert kumpt ... schal ehm der vader de erste maltidt unde nachtharbarge geven
    1592 HambZftRolle 39
  • daß kein erb-mann ... denen landfahrern ... und andern unnützen leuten eine nachtherberg geben ... soll
    1691 JbMittelfrk. 22 (1853) 79
  • auch solle denen ledigen purschen oder menschern deß markts in der tafern oder würthshauß bei 1 fl. 4 ß pönfahl kein nachtherwerk gestattet ... werden
    1748 NÖsterr./ÖW. VIII 59
  • daß bei ohnnachbleiblicher strafe von 10 fl. niemand, der kein wirthshaus hat, sich unterstehen solle, auser seinen anverwandten und freunden, jemand fremdes eine nachtherberge in seinem hause zu gestatten, ohne hierzu bei oberamte ... die erlaubnis ... erhalten zu haben
    1753 SammlBadDurlach II 164
unter Ausschluss der Schreibform(en):