Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtisch

I va. bei Hochzeiten und sonstigen Festgelagen: Tisch, an welchem (nach dem eigentlichen Essen) die Aufwarter (Bedienungen) ihre Mahlzeit zu sich nehmen; auch für verspätet eintreffende Personen bestimmt; in Luxusbestimmungen wird die maximal zulässige Gästezahl häufig nach Tischen (zB. zu je acht Gästen) bemessen und zur Verhinderung einer Umgehung außer der Zahl der zulässigen Tische beim eigentlichen Mahl auch die Zahl der Nachtische festgelegt
II Nachspeise, Dessert