Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtwächter

I männliche (vereidigte) Person, die nachts ein Gemeinwesen, eine befestigte Anlage ua. bewacht, die Stunden ausruft und bei Feuer, Diebstahl, Störung der Nachtruhe uä. einschreitet oder Alarm schlägt; seit dem Reichsbeschluß von 1731 nicht mehr als "unehrlich" behandelt, sondern den übrigen Bürgern gleichgestellt
II nächtl. Wächter im Arbeitshaus