Nebenamt, n.
Nebenamt, n.
I
zu
1Amt (II 1)
neben der amtlichen Aufgabe zusätzlich ausgeübte Tätigkeit
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er nennt das weltlich unuerschampt des geistlichen sein nebenampt1570 Fischart(K.) 38
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daß ihr die angenommene schulmeistere durch auftragung anderer der schule abbrüchigen politischen neben-aemtern ... an dem schulhalten nicht hindern [sollt]1729 Württemberg/SchulO.(Vormbaum) III 307 Faksimile
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durch mitverbindung eintraͤglicher und mit jenen functionen vereinbarlicher weltlicher nebenaͤmter auch wohl aufgefunden werden koͤnnen1798 BadKirchInstr. 269
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wenn er [Geistlicher] noch ein mit gehalt verbundenes nebenamt z.b. als lehrer zu besorgen hat1811 RepStaatsVerwBaiern III 52 Faksimile
II
zusätzliches ¹Amt (II 3)
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uf soligen vierwochengebot sollen allezeit zween nebengesellen gewehlet werden ... vnd sol kein nebenjunger vberhabt, oder gar hinweg ziehen er hab dan das nebenamt einem andern vbergeben1595 FrankenthalMschr. 9 (1901) 27
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kan man auch aus dem rang, oder den neben-aemtern, die ein solcher land-syndicus zugleich bekleidet, schliessen, daß sie hier und da wenig zu bedeuten haben1769 Moser,RStändeLand. 813 Faksimile
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zuweilen traͤgt ein reichsstand seinem comitial-gesandten solche nebenaͤmter auf, welche mit jener stelle incompatibel waͤren1774 Moser,Reichstage I 245 Faksimile
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der advocat darf kein nebenamt verwalten, selbst nicht das eines procurators1801 v.Ramdohr,Advokat. 135
III
ein Verwaltungsdistrikt
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wegen der vier ober-aemtern Zweibruͤken [ua.] ... nebst dazu gehoͤrigen neben- und unter-aemtern1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 175 Faksimile