Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nehmer
Artikel davor:
Neffin
Neffschaft
Nefn
Nefning
(Nefningslag)
Negative
Negligentie
Negotiatie
nehme
nehmen
Nehmer
, m.I Person, die etwas annimmt, empfängt, erwirbt
III ein städtischer Bediensteter, der die für gewisse Beschäftigungen geeigneten Arbeiter auswählt
IV im Deichrecht: ein von einem Deichmeister gemieteter Arbeiter, der gegen Entgelt die Eindeichungspflicht anderer erfüllt
V im Wechselrecht: Remittent