Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neunling

Neunling

, m., auch n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
ein Fruchtmaß: neun Garben, wobei auch die zehnte (Zehntgarbe) mitgezählt sein kann, vgl. SchwäbWB. IV 2016
vgl. Mandel (I)
  • 12 neünling frucht ungefehr von 7 morgen zu zehenden
    1605 KirchheimW. 136
  • ein neunling frucht
    1614 KirchheimW. 204
  • auf welches ihme [schüz] nach gelegenheit der zeit von den früchten biß auf einen neünling und von dem habern ein halber neünling abgefolgt worden
    1685 EberbMosbW. 184