Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Not
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(Noßzehnte)
1Not
, f., auch m. u. n.I Notfall, bedrängende Situation, in der ein besonderer Handlungsbedarf (zB. Nottaufe) eintreten kann, oder aus der Zustände wie körperliche Schwäche, Gefahr, Armut entstehen können, die wiederum einen Rechtfertigungsgrund für die Verletzung fremder Rechte darstellen; die Belege sind von 1Not (II) nicht immer eindeutig abgrenzbar
II echte, ehehafte (I 4), (selten auch: große, höchste, redliche) Not: Notlage in einem definitorisch festgelegten Fall (zB. Krankheit, Herren- oder Reichsdienst, Erfüllung religiöser Pflichten, Gefangenschaft, später auch zB. Hungersnot, Naturkatastrophen, Brand sowie Todesfälle im Familien- oder Hausgenossenkreis), die -- bei Einhaltung bestimmter formaler Voraussetzungen (zB. Entschuldigung im Termin durch einen Notboten I) -- als Hinderungs- und Entschuldigungsgrund für die Nichterfüllung von Pflichten oder Versäumung von Fristen und Terminen anerkannt ist
III Nutzen, Bedarf, Anspruch; von Nöten sein nötig sein; von Not wegen im Bedarfsfall; durch Gerichtes Not zu Recht, um das Recht zu wahren; häufig in Doppelformeln mit Nutz und Nüt
V Anwendung körperlicher Gewalt, Gewalttat, besonders: Notzucht, vereinzelt auch Folter; Glosse zu vis, violentia AhdGlWB. 444
VII nachteilige (Rechts-) Folge; rechtliche Verfolgung, Anklage; metonymisch: Gefängnisaufenthalt; in die Not gehen sich rechtlich verantworten
VIII Geburtswehen
IX Notwendigkeit (I), Unvermeidlichkeit, Zwang aus einer best. Situation heraus; von Not wegen notwendigerweise, zwangsläufig
XI (Waffen-) Dienst
XII rechtssprichwörtlich