Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notdurft/notdurft
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Notdringer
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Notdurft
, f., auch m.I bezogen auf eine Gemeinschaft wie ein Land, eine Stadt oder sonstige (auch: Kirchen-) Gemeinde: der gemeine Nutz, das gemeine Wohl, was für das gedeihliche Zusammenleben benötigt wird; vereinzelt auch konkret das Steueraufkommen
II bezogen auf Einzelpersonen und Mitglieder von Zünften usw.: was für das Leben bzw. die Verwirklichung eines Zieles benötigt wird, von den allgemeinen Lebensbedingungen über den Lebensunterhalt, das zum Erwerbsleben Nötige bis hin zu Kleidung und Nahrungsmitteln; tw. auch die jeweils erforderliche Menge; selten von Tieren
III was in einer besonderen Situation gefordert ist, Anforderung, Erfordernis, Bedürfnis
IV bezogen auf einen Rechtsanspruch: was als Anspruch im rechtlichen Verfahren (auch im Vorfeld) geltend gemacht wird bzw. was in einer konkreten prozessualen Situation vorgebracht werden muß
V Bedrängnis, Notlage
notdurft
, adj.I notwendig (I), erforderlich
II bedürftig, in 1Not (III)