Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notwehr

Notwehr

, f.
I Abwehr, Verteidigung gegen einen Angriff auf Leib oder Leben oder auf sonst schützenswertes Rechtsgut und damit Rechtfertigungsgrund, der einer an sich strafbaren Handlung den Unrechtsgehalt nimmt; im römischen Recht gilt dies als natürliches Recht (Dig. 1, 1, 3; 9, 2, 4 pr.)
II Tatwerkzeug
III Schutzwehr, Befestigung