Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nüge

Nüge

, f., vereinzelt auch m. oder n.
I Genüge (I), Hinlänglichkeit, Zufriedenheit, Befriedigung von Ansprüchen; zur Nüge, zu ganzer (guter, voller) Nüge, zu js. voller Nüge und Willen, zu Dank (IV) und zu Nüge, zu Nutz (I) und zu Nüge (uä.) vollständig, hinreichend, zu der Nüge stehen sich genügen lassen
II in dem Nüge (eines Rechtes) stehen, sein unter (ein Recht) fallen