Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nullitätsklage

Nullitätsklage

, f., Nullitätenklage, f.

lat. querela nullitatis 
Klage wegen Nullität eines Urteils
Sachhinweis: HRG.1 III 974
  • von der nullitaͤt-klage 
    1663 BrschwLO. II 312
  • so viel ... die nullitæt-klagen und das dabey zu wahren habende fatale interponendæ betrifft
    1673 HessSamml. III 21
  • wann aber die nullitaͤt nicht principaliter, sondern nur incidenter und accessorie mit der appellation angebracht worden, so cessiret die nullitaͤt- klage 
    1705 KlugeBeamte I2 305
  • wann ... jemand ... bedencklich hielte, solche nullitaͤt-klage bey dem gerichte, bey welchem die urthel gesprochen, auszufuͤhren
    1712 BrschwLO. I 68
  • wir ... wollen nicht, daß solcher unserer verordnung durch nullitaets-klagen oder sonst per indirectum auf einige weise derogiret werde
    1736 SammlVerordnHannov. I 668
  • weil die nullitaͤten-klage ... als ein besonderes rechtsmittel zugelassen sey
    1751 Hagemann,PractErört. III 350
  • nullitaͤts-klage ist ein anbringen der parthey bey dem richter, womit gesuchet wird, die bey dem proceß oder abschied vorkommende nullitaͤt abzustellen
    1760 Hellfeld III 2192
  • die aus unheilbaren nichtigkeiten hergeleitete nullitaͤtenklage 
    1790 Thomas,FuldPrR. III 303
  • in peinlichen sachen hat ... keine appellation an die höchsten reichsgerichte statt, wohl aber die nullitätsklage 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 78
  • die nullitaͤts- oder restitutionsklage 
    1803 Heinemann,StatRErfurt 458
unter Ausschluss der Schreibform(en):