Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutznießung

Nutznießung

, f.

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I Nießbrauch, Nutzung einer fremden Sache für den eigenen Gebrauch
  • solt es sich zutragen, dasz ein mensch in der frömbte sich aufhalten würde, von solchem aber 10 jahr niemand nichts erfahren künte, so mögen alsdan mit obrigkeitlicher erlaubnusz dessen rechtmäszigen erben ... seine mittel verteilen und die nutznieszung darvon beziehen
    1523 Sankt Gallen/GrW. VI 369
  • was aber sein habende nuznießung betrifft, derentwegen stehet ihme auf begebende strit güetige handlungen zu pflegen bevor, doch allezeit dem aigenthumb unvergriffen und ohne schaden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 33 § 13
  • das das überlebende ehegemecht ... die lauffenden handtwerckh unnd kauffmanns schulden, so in wehrender ehe gemacht ... gegen der nutz nießung überneme unnd bezahlen thue
    1626 Arnold,Eßlingen 209
  • so wol das eigenthum als die nutzniessung betreffend, so dann C., mit dem gantzen bistthum C. und aller gerechtigkeit ... welche die hertzogen ... gehabt haben
    1648/84 TheatrPacis I 159
  • diser auf leibs lebenlang gebihrenten nutzniessung halber
    1654 NÖLO. V 2 § 18
  • wann sie auch schon wegen des vasallen oder zinß-manns verbrechen waͤren publicirt worden, so uͤberkommet doch der fiscus das directum dominium nicht uͤber diese guͤter, sondern hat nur die nutzniessung so lang der verbrecher lebet
    1705 KlugeBeamte I2 527
  • diese bey- und vermoͤgen-steuer, alle und jede unsere ... vasallen, unterthanen ... zu bezahlen schuldig seyn sollen; alle ... nehmlich, welche ... nutznieß- oder bezahlung haben
    1712 CAustr. III 652
  • l. 3. cod. de jure emphyt. ibi meliorationes suas aliis vendere, vel jus emphyteuticum transferre: so wirdet ... durch verkauffung der nutzniessung das recht, welches der erb-rechter hat, nicht transferirt, oder uͤbergeben und uͤberlassen, umb willen ... der erb-rechter nichts destoweniger ... der jenige ... alte erb-rechter verbleibet und die erbrechts-gerechtigkeit nicht weniger, als wann die nutzniessung noch darbey und beysammen und nicht darvon gekommen oder verkaufft worden waͤre, behaltet
    1721 Bluemblacher 8
  • gleich es ... gibet eigene guͤter ... die jedoch ein andere person ... zugeniessen hat, die fruͤcht von selbigen einziehen ... mag, und welches recht zu einer solchen sach folglich den nammen der nutzniessung, des nießbrauchs, der fruchtniessung, des nießlichen gebrauchs, oder auch nutzgebrauchs, ususfructus, traget
    1728 Leu,EidgR. II 36
  • die kinder, welche ... uͤber 16. jahr alt sind, koͤnnen uͤber das vermoͤgen ... guͤltig testiren, und wann sie ein solch vermoͤgen haben, davon ihnen gegenwaͤrtig nur das eigenthum, denen eltern aber die nutz-niesung zustehet ... so koͤnnen sie ... uͤber das eigenthum ... verordnung ... thun, die nutz-niesung ... bleibet denen eltern
    1738 HohenloheLR. IV 1 § 3
  • einem jeden ehegatten, das eigenthum uͤber sein zu gemeinsamer nutznießung eingebrachtes vermoͤgen ... billig verbleibet
    1750 Scotti,Sayn 719
  • der nießbrauch, abnutzung oder fruchtniessung, nutzniessung, vsusfructus ist eine seruitus personalis, vermoͤge welcher jemand das recht ein fremdes gut zu nutzen ... erlanget
    1760 Hellfeld III 2175
  • deme vorgegangen ein jeglicher theil und interessent die ihm zugetheilte landes-portion zusammt allen darauf haftenten regalien und gerechtsamen zu sich in privative nutzniessung und freyen gebrauch zu nehmen befugt
    1761 Cramer,Neb. 21 S. 44
  • steht es dahin, ob mit dieser vergabung, in welcher die nuzniessung der drey bemeldten orte ausdruͤklich benennt ist, auch noch eine weltliche herrschaft begriffen gewesen
    1766 Fäsi II 145
  • sonstige erben in dem wahren werth ihres vermögens, durch die dem überbleibenden vater oder mutter zustehende nutznießung, verkürzet und benachtheiliget werden mögen
    1769 TrierLR. 97
  • die mutter vom vaͤterlichen abtheile, und solches (iedoch mit beybehaltung der nutzniessung, so lange sie die kinder im hause behalten und alimentiren, und bis sie zu eigenem feuer und heerd kommen ...) zu kuͤnftigem sicheren empfange ihnen gaͤnzlich versichere
    1771 HambGSamml. X 628
  • die in der festung befindliche kapelle wird capella regia benamset und ist gestiftet mit einem capital von 3190 fl., welcher betrag ... auf nuznüsung angelegt ist
    1781 Kufstein/ZRG.2 Kan. 47 (1961) 149
  • [Bestellung eines Vormundes zu Lebzeiten des Vaters,] wenn kindern von ihren groß-aeltern, oder einem extraneo vermoͤgen mit der bedingung geschenkt, oder hinterlassen wird, daß deren vater die verwaltung und nutznießung daran nicht zustehen solle
    1785 AltenburgSamml. III 139
  • die weiber der hochverraͤther sollen ihr heurathsgut zuruͤck erhalten und die nutzniessung dessen, was ihnen von den maͤnnern geschenckt worden war, welches aber, nach vollendeter nutzniessung, mit aussschluß des pflichttheils fuͤr die toͤchter, an den fiscus zuruͤckfallen soll
    1798 Grolman,KrimRWiss. 299
  • die erwerbung des ober-eigenthums (dominium directum) von gründen, deren nutzniessung andern zusteht, sowie die erlangung gutsherrlicher rechte ist ihnen [den Juden] untersagt
    1813 Tänzer,GJudVorarlb. 189
  • die ... nutznießung des mutterguts richtet sich nach den bestehenden gesetzen
    1818 VerfBaiern I Beil. VIII p. 3
  • haben die verteidiger der lehnsherrn behauptet, daß auch bei diesen erblehen den lehnbauern nicht einmal ein so genanntes nutzbares oder getheiltes eigenthum, sondern lediglich nur ein dingliches recht zur nutznießung zustehe, indem diese erblehen keine eigentlichen lehen seyen
    1819 ProtBundesversamml. VIII 47
II
an die Vorstellung von der Morgengabe als Preis für die Hingabe der Jungfräulichkeit beim Ehevollzug anknüpfend
  • daß ein eheweib das pretium, welches sie um die nutzniessung ihres leibs empfangen, absolutè behalten koͤnne
    1670 Abele,Unordn. I 290
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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