Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obergerhabschaft

Obergerhabschaft

, f.


I wie Obervormundschaft (I) 
  • dan die obergerhabschaft nur so lang besteht, so lang der pupil minorennis ist
    1629 AktGegenref.2 II 838
  • die gerhabschaftsraitungen aber sambt dem waisenbuech der grundherrschaft quatemberlich zum ersechen darumben zuegestelt werden, damit man von obergerhabschaft wegen wissen und sechen möge ... wie den armben pupillen gehauset werde
    1654 OÖsterr./ÖW. XIV 278
  • ist der kinder leibliche mutter noch im leben, so gebuͤhrt ihr, wann sie die vergerhabung der kinder begehrt, und ... kein bedencken wider sie verhanden ... die ober-gerhabschafft 
    1669 ÖGerhabO. III § 2
  • wann die mutter der pupillen will die ober-gerhabschafft (nach oesterreichischen recht) oder noth-gerhabschafft (nach steyrischen rechten) selber fuͤhren, und keine erhebliche bedencken wider sie seynd, so kan sie solches thun
    1688 Beckmann,Idea 517
II Personenkreis der Obergerhaben 
  • als die gerhab- und obergerhabschaft berechtiget seyn solle, ... bey nicht zuhaltung eines termins sich alsogleich auf die einkuͤnften des verstrichnen jahrs schadlos zu machen
    1752 Greneck 271
unter Ausschluss der Schreibform(en):