Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obergewalt

Obergewalt

, f., m.

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übergeordnete Herrschaft, höhere Befugnis
  • unde wen ir [der Polen] gericht von dem keyser in dy werlt nicht enkumt, ... zo enhabin ze dez keine gewonheit, das ze ir gerichte hegyn von obirgewalt, alz dutsche richter pflegen zcu tun
    vor 1320 ÄltpolnRdm.(Mat.) Art. 2 § 1
  • hat doch zu vnser zeit auch bapst Paulus der vierdte seinen obergewalt vber alle herrschafften erzeigt, als er dem M.C. sein herrschafft nam
    1579/1588 Fischart,Bien. 144r
  • die kayserliche ober-gewalt 
    1747 Moser,StaatsR. 33 S. 36
  • so nahmen einige statuten durch falsche anwendung noch verschiedene rechtssaͤtze aus dem roͤmischen rechte an, als ... daß der mann einige obergewalt uͤber die frau haͤtte
    1785 Fischer,KamPolR. I 196
  • der niedere adel ... der nur die obergewalt kaisers und reichs uͤber sich erkennet
    1785 Fischer,KamPolR. I 463
  • unter einer ... richterlichen obergewalt stehen
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 31
  • der beamte hat in allen obrigkeitlichen befugnissen ... eine durchgehende konkurrenz der gewalt mit dem stabsvorgesetzten, neben der obergewalt, die ihm uͤber sie [stabssaͤssige] zusteht
    1808 SammlBadStBl. I 664
  • die andere [lehenhoheit] aber immer inner den graͤnzen der lehenrechtlichen normen verbleibt, und bloß als eine auf dieselben relative obergewalt angesehen werden kann
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 78
  • die freie ausübung der protestantischen und der katholischen religion, über die wir [König von Preußen] uns förmlich unsere landesherrliche obergewalt vorbehalten
    1814 Neuenburg/HdbSchweizStaatsR. 461
unter Ausschluss der Schreibform(en):