Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberstubenmeister

Oberstubenmeister

, m.

Mitglied eines Zunftvorstandes, das für die Einhaltung des Zunftstubenrechts zuständig ist
  • diewyl ietz etlich mall bey jarsmälleren so großer costen ergangen, soll man fúrohin, wan man jarsmal halten will, 8 oder 14 tag zuvor, ... sich berathen, was der oberstubenmeister inkauffen soll
    17. Jh. Koelner,BaselSchlüssel 32