Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obervormund

Obervormund

, m., Obervormunder, m.

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I übergeordneter Vormund für eine nicht bzw. nur eingeschränkt geschäftsfähige Person, der die Vormünder kontrolliert; auch ein Vormundschaftsgericht
vgl. Obergerhab
  • obervormunder 
    1468 NdJb. 43 (1917) 77
  • es soll sich niemand verloben mit einer jungfrauen uber der eltern ... willen, und sollen die vormunden ... in solchen fällen den rath als obervormund darunter ersuchen
    1565 Görlitz/Sehling,EvKO. III 376
  • obervormund, welchen man inspectorium oder honorarium nennet
    1633 Wigand,Denkw. 249
  • in sachen P.K.s als obervormundt undt J.M. undt J.P. als vormunder seel. C.J.s hinterlassener frauen vndt kindt
    1666 HelgolGerProt. 196
  • ein generalcommissariat hat nur die oberaufsicht [über das kämmerei- und städtewesen] gleichsam als obervormund darüber
    1714 ActaBoruss.BehO. II 183
  • nebend diesen eigentlichen gattungen der voͤgten und vormunderen finden sich auch noch einige andere, welche keine verwaltung auf sich haben, als da sind die tutores honorarii, ober-voͤgt, ober-vormund und ober-pfleger, welche nur ehren und respects wegen der ordentlichen voͤgten aufseher sind
    1727 Leu,EidgR. I 539
  • der regent ist gleichsam der obervormund seiner unverstaͤndigen unterthanen
    1758 v.Justi,Staatsw. I 148
  • daß senatus, als ober-vormund ... zu dem privat-verkauf [des Vormunds aus dem Vermögen des Mündels] ... seine einwilligung zu ertheilen, sich bewogen findet
    1767 HambGSamml. IV 267
  • die vormuͤnder haften den pupillen in solidum, und der obervormund in subsidium
    1771 SystSammlSchleswH. II 1 S. 444
  • die als obervormund bestellte gerichtsinstanz [über den Vormündern]
    1787 Österreich/QNPrivatR. II 2 S. 404
  • die vormünder müssen den obervormund von zeit zu zeit ... von der person und der erziehung ihrer pupillen anzeige thun
    1801 SammlVerordnHannov. I 76
  • die gerichte, welche in dieser funktion auch vormundschaftliche gerichte, pupillen-, waisengerichte, obervormünder genannt werden, erscheinen hier als organe der regierenden gewalt
    1830 Puchta,Justizämter II 463
II Staatsvormund, Regent, oberster Vormund eines unmündigen Herrschers
  • ohne vorwissen ... der chur- und fuͤrsten des hauses Brandenburgs, als ober-vormundern unsers gnaͤdigen fuͤrsten und herrn marckgraf G.F.
    1556 Moser,StaatsR. 29 S. 53
  • herr F.C., hertzog zu Wuͤrtemberg ... administrator und ober-vormunder 
    1690 Moser,StaatsR. 28 S. 159
  • ober-vormund und administratorn des hertzogthums Eisenach
    1760 Cramer,Neb. XX 137
  • die innern regierungsgeschaͤfte und die finanzverwaltung laͤßt er [staatsvormund] durch die ordentliche kollegien versehen, und traͤgt nur als obervormund daruͤber die aufsicht
    1785 Fischer,KamPolR. I 229
III oberster (I) Aufseher über einen Gewerbezweig
  • [Forderung, dass zur Steigerung des Bergbaus die Stadträte] eyn gemeyne berggeschoß under sich setzcen uff die, die nicht buwen noch billichen wirden, und der obervormunden setzten und davon buwen lyßen nach ... irkentenisße
    1449 FreibergUB. II 129
  • nach sanct Michels tag ... so pflegen die formunder unser hern der biereugen des jhors, unser hern meister und viere von der gemein zu sich zu bitten uff das rathhausz ... und als sie dan bey einander komen, szo bittet der oberformunde vnser hern, das sie sitzen, vnd spricht dan
    1452 Michelsen,Erfurt 21
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