Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oblei

Oblei

, f. u. n.
I Gabe an die Kirche oder an eine geistliche Stiftung (oft zur Unterhaltung einer Seelenmesse), Abgabe (auch übergehend zur Bezeichnung einer konkreten Abgabe), auch unzulässige Gabe an einen Ratmann
II aus Obleien (I) zusammengesetztes selbständiges kirchliches Vermögen, auch Verwaltungsstelle; "an manchen deutschen Hochstiften ... stiftungsmäßig gebundene Gütermassen und nutzbare Rechte ..., auch inkorporierte Pfarreien, die im stiftischen Eigentum standen, aber den einzelnen Domherren zur Nutzung als Ergänzung ihrer Pfründe zugeteilt wurden" Feine,KirchlRG.4 385 Anm. 11
III die an einem bestimmten Jahrestag abzuhaltende Seelenmesse für einen Verstorbenen aufgrund einer Oblei (I) 
IV Gemeinde(bezirk), Gemeindeparzelle, Teil einer Großpfarre (vgl. SchlernSchr. 63 S. 130)
V hier: "die zur "Ledigung" von der peinlichen Strafe an den Richter gezahlte Ablösungssumme" (Erkl. Hrsg.)