Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obmann

Obmann

, m., pl. auch Obleute
I Vermittler, Schiedsrichter, auch oberster Schiedsmann, der bei Stimmengleichheit der Schiedsleute entscheidet, dann auch Vorsitzender eines Richterkollegiums
II Richter in einem Landfriedensbund
III Vorgesetzter eines Gremiums, Vertreter der Obrigkeit, auch Gemeindevorsteher oder Mitglied des Gemeindevorstands, Vorsteher der Zünfte oder eines Handwerksverbands, allgemein mit Aufsichtsfunktionen betraute Person
V Mitglied einer Vormundschaftsbehörde, auch Vorsitzender des Waisengerichts
VI "Verwalter aller säkularisierten Klostergüter seit der Reformation" SchweizId. IV 245