Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Observanz

Observanz

, Observantie, f., Observatie, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Ordensregel, insb. die strenge Observanz der Franziskaner und Augustiner, auch übtr. auf die Freimaurer; weiteres zur Wortfamilie s. Möller,Fremdwörter 113f. u. DWB. VII 1118
II durch Übung (oder Ausübung mit Billigung der zur Rechtsetzung befugten Personen) zum Recht gewordenes Herkommen
  • das ... die observanz und ordnung ... gehalten und wir der personen, so ir versten ursacher und mißbrucher und ungehorsam in dem closter, entladen werden
    1482/83 HeilbronnUB. II 285
  • een sentencie dair een mede geabsolveert wordt van der observacien ende onderhoudene des gerichts in contumacien van den aenleggere, die en is niet schuldich gegeven te wordden
    1496 CoutBrab. II 2 S. 127
  • ist das naͤher-vergeltungsrecht sive ius retractus ... in unbestrittenen ... gebrauch und observanz 
    1575 Runde,Beitr. II 405
  • [daß] die ... eheartickelbriefen unterschidenlichen verstanden ..., auch an thails orten in geringer observanz und obacht gnommen worden sind
    1633 GraubdnRQ. II 101
  • ordnung ..., wie in andern orten unsers churfürstentumbs ... es observanz ist
    1682 KirchheimW. 76
  • [bei dem Projekt einer beständigen Wahlkapitulation] erinnerte er [kayser qua koͤnig in Boͤhmen]: "obwohl ihre kayserliche majestaͤt denen herren chur-fuͤrsten an ihren zusammenkuͤnfften einigen neuerlichen eintrag zuzufuͤgen nicht gemeinet; weil jedoch das annectirte wort "observanz" in keiner vorigen capitulation begriffen und man nicht weißt, was darunter eigentlich verstanden werden wolle? und daruͤber zu schwoͤren nicht practicabel; so werden ihre kayserliche majestaͤt gern sehen, wann, mit auslassung solchen worts: "observanz" der articul beybehalten [werde]"
    1690 Moser,StaatsR. 33 S. 306
  • observanz ... sey, daß die söhne den töchtern in successione der meyergüter vorgezogen werden
    1722 Wigand,Denkw. 294
  • es ist zwahr oben das herkommen, observantz und gebrauch mit dero gewohnheit in ein gleiche linien gesetzt worden, es wird aber von einigen d.d. auch hierinn ein unterscheid gemachet, und zu dem herkommen oder observantz weder ein gewisse zeit noch ein bestimmte anzahl handlungen erforderet, sondern auch ein einige rechtliche handlung und ausspruch fuͤr genugsam, und also das beweisthum des herkommens fuͤr nicht so schwehr als der gewohnheit gehalten
    1727 Leu,EidgR. II 37
  • wie dann auch die muͤllere das krafft lager-buchs, der observanz oder muͤhl-brieffs berechtigte miltter, bey straff zehen gulden ... nicht erhoͤhen ... sollen
    1729 Reyscher,Ges. XIV 50
  • demnach wir die kuͤnftige beobachtung derer ... seit 1721 an denen mehresten orten eingegangenen monathlichen buß- und bet-taͤge bei denen dermalig ... traurigen conjuncturen wiederum nach der ehemaligen observanz ... aufs neue ... eingefuͤhrt wissen wollen
    1733 SammlBadDurlach I 28
  • [Übschr.:] von der observanz oder dem reichsherkommen
    1757 RechtVerfMariaTher. 414
  • oft eine einzige handlung, wenn sie im angesicht des kaisers und gesamten reichs vorgenommen wird, schon zu einer observanz hinlänglich sein kann
    1757 RechtVerfMariaTher. 416
  • haben wir vermög uralten observanz das recht
    1772 KirchheimW. 40
  • was aber bloße observanzien betrifft, welche in einem nicht allgemeinen, sondern besondern herkommen, es sey in collegien oder familien bestehet, so können solche kein unbeschriebenes recht ausmachen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 1 § 24
  • es ist daher ihnen [municipalstaͤdte ua.] das recht, peinliche gerichte zu halten, so lange abzulaͤugnen, bis sie dasselbe durch vertraͤge, gnadenverleihungen, investiturbriefe, observanz, oder verjaͤhrungen bewiesen haben
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1009
  • gewohnheitsrechte und observanzen, welche in den provinzen und einzelnen gemeinheiten gesetzliche kraft haben sollen, müssen den provinzial-gesetzbüchern einverleibt seyn
    1794 PreußALR. Einl. § 4
  • observanz als norm in staatsverhältnissen ... unterscheidet sich von den übrigen grundgesetzen nur durch die art, wie der consens jener subjekte erklärt wird, welchen das recht zukommt, über staatsverhältnisse bestimmungen zu machen, indem diese subjekte durch ihr stillschweigen bei einer handlung in das darin enthaltene princip consentiren, und eben dieser consens ist der rechtliche grund jeder observanz (herkommen)
    1804 Gönner,StaatsR. 30 [ebd. 30-34]
  • die privatwege, d.h. die kirchen- muͤhlen- und feldwege werden nach der in jedem ort eingefuͤhrten observanz im stande gehalten
    1822 StaatsbMag. II 631
III Befolgung
  • wüerdet ... dise ... polliceiordnung ... zu künftiger observanz in suo esse bestendig gelassen
    1699 OÖsterr./ÖW. XIV 129
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):