Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oher

Oher

, n.

ein Hohlmaß und Meßgefäß
  • [wenn ein ... Rat ein Baum- oder sonst ein Firnsel einer Gemeinde zu einem] oher [eichet, kostet es 6 Alb. Wenn man ein solches] oher [beschüttet, kostet es 3 Alb.]
    1577 Gau-Odernheim I 150
unter Ausschluss der Schreibform(en):