Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ohrenträger
Artikel davor:
Ohrenpfetzen
ohrraunen
Ohrenraunen
(Ohrrauner)
(Ohrschalkernei)
(Ohrscharte)
Ohrschlag
Ohrenschlitzen
(Ohrschneidung)
Ohrenstock
Ohrenträger
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Person, die Geheimes verrät oder Neuigkeiten verbreitet
vgl.
Ohrenbläser
- en heymlick dyenre off orendreger1477 MnlWB. V 1964
- so aber einer ... so ime syn eyd vnd ehr ... antreffe, zů ohren tragen vnd geoffenbaret hat vnd sölches vff ine mag erwisen werden, derselbig ohrentrager mag man wol hinder sich stellen, also das er vmb dieselbige sach nit soll mögen kuntschaft vor gricht reden1604 ZofingenStR. 281Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es hat in ansehung des verleiders in frevel-sachen allerdings den verstand, daß wer von aufhabenden eyds wegen einen frevel anzeigt, den er selbst gesehen oder gehoͤrt, deswegen gar nicht fuͤr ein ohrentraͤger angesehen werden moͤge, sondern es soll dardurch der vollguͤltigkeit solcher kundschafft gar nichts abgehen1761 BernStR. VII 2 S. 1029Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- also leue, dat du nicht hetest en orendreygher ichte en achterkoseroJ. Schiller-Lübben III 233Faksimile (ca. 176 KB)