Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ohrfeige

Ohrfeige

, f.

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Schlag auf die Wange
Sachhinweis: HRG.1 III 1229

I in strafrechtlichen Kontexten
  • vor ene ohrfiege edder backenschlag mit flacker hand scal dat geledene part hebben 4 schill. un die herschop even so vel
    vor 1558 (Übs.) SchwerinStR. 282
  • solte es aber gar zu ohrfeigen ... oder prügeln kommen, so wollen wir, daß diejenige, so sich ohne gegebene ursache so weit vergessen, dem beleydigten eine öffentliche abbitte ... vor dem kriegs-gerichte zufoderst thun
    1718/19 HannovGBl. 8 (1905) 222
  • nachdem wir in unserm edict von der selbst-rache ... versehen, daß wegen aller injurien, sie moͤgen mit minen, geberden, schimpff- und schelt-worten, oder auch realiter durch ohrfeigen ... begangen werden, keine actiones civiles ... statt haben sollen
    1734 CCMarch. II 1 Sp. 813
  • 1758 Estor,RGel. II 826
  • daß auch in ohrfeigen und faͤustschlaͤgen der grund toͤdtlicher verletzungen angetroffen werden koͤnne
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 411
  • derjenige, welcher einer erhaltenen maulschelle oder ohrfeige wegen einen todtschlag auf der stelle begeht, kann der regel nach keine gaͤnzlich zu entschuldigende nothwehr fuͤr sich anfuͤhren
    1802 RepRecht X 180
II bei einer Veränderung des Rechtsstatus, hier beim Gesellenmachen
vgl. hänseln
Sachhinweis: AberglWB. III 1429f.
  • daß, wenn ein lehr-jung auß seiner lehr-jahren tritt, bevor er alß ein mühlen-burß zu consideriren, ein paar maulschellen oder ohrfeigen außhalten müße und dabey die formalien pflegen adhibiret werden
    1714 BeitrRostock 3, 2 (1903) 81
unter Ausschluss der Schreibform(en):