Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordenssache

Ordenssache

, f.

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Angelegenheit eines Ordens (V) 
  • ist unser wolehrwürdiger vater provintial bei uns zu B. gewest, und under andern ordenssachen hat er den prior J. B. im prediger closter zu B. abgesetzt
    1613 BambBer. 60, 2 (1899) 21
  • aus diesen ordensgenossen werden ... 4 ministri oder ordens amtleute erwaͤhlet ... der canzler ... der schatzmeister ... der ... schriffthalter ... der vierte ist der herold ... der ... in ordenssachen das amt eines legatens zuvertretten pfleget
    1668 Fugger,Ehrensp. 451
  • der ordens-secretarius haͤlt uͤber alles, was in ordens-sachen vorgehet, ein ... vollstaͤndiges protocoll
    1701 CCMarch. VI 2 Nachlese 24
  • der stadthalter, cantzler und raͤthe aber sollen in wehrender zeit, da kein g[r]oß-meister ist, in ordens-sachen kein bescheid ertheilen
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1081
  • in secunda instantia geht der weitere zug, außer es betrifft die beschwerde eines ordensmitglieds gegen das andere eine eigentliche ordenssache, an die in jedem ort befindliche oberste kerichtsstelle [!]
    1780 SteirEinl. 358
  • [Studentenorden:] wenn aber ein mitglied sich sehr thaͤtig in ordenssachen bewiesen hat, so ist es mit dem consilio abeundi zu belegen
    1796 v.Berg,PolR. VI 2 S. 548
  • der abt ... darf auch keine handlungen geistlicher regierung, ausser in ordens- und disciplin-sachen seines closters, unternehmen
    1798 RepRecht I 139
unter Ausschluss der Schreibform(en):