Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordnung
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Ordnung
, f.I ordentlicher (I), ordnungsgemäßer Zustand von Gemeinschaften unterschiedlicher Art (Reich, Nation, Hofhaltung usw.), Form, Verfassung; Stand einer Person; Ordnung und Polizei gute Ordnung des Gemeinwesens (HRG. III 1800); mit, nach Ordnung und Form, Maß, Recht wie es die Ordnung erfordert
II rechtliche Regelung (meist in schriftlicher Form), die auf unterschiedliche Weise zustandekommt (einseitige Willenserklärung, Testament, Vertrag, Schiedsspruch, Brauch (III), Herkommen (II), Einung (II 1), Willkür, Satzung (I), Gesetzgebung) und deren Geltungsbereich von der Regelungskompetenz ihrer Urheber abhängig ist (Reich, Territorium, Gemeinde, genossenschaftlicher Verband, Parteien, Einzelpersonen)
- 1 zum Begriff; ohne nähere Kennzeichnung; göttliche Ordnung
- 2 für das Reich und dessen Institutionen geltend
- 3 für einzelne Territorien und deren Institutionen geltend
- 4 für Gemeinden, geistliche Grundherrschaften und deren Institutionen geltend
- 5 für genossenschaftliche Verbände unterhalb der Gemeinden und sonstige wirtschaftliche Einrichtungen geltend
- 6 für Religionsgemeinschaften geltend
- 7 für streitende Parteien geltend: Übereinkunft, Einung, Vertrag, Schiedsspruch
- 8 für die Erben geltend: Bestimmung, testamentarische Verfügung, auch das Verfügte (Belege 1370 u. 1372: Stiftung)
- 9 für Einzelpersonen oder einen Einzelfall geltend; Anordnung, Befehl
III Norm, Regel, Richtlinie
IV ordnungsgemäßes Verhalten
V Rechtsetzungs-, Festsetzungsbefugnis
VI Anordnung nach einem Plan
VII in Verbindung mit Bezeichnungen für das Gerichtsverfahren: Rechtsweg, gerichtliches Verfahren, sonstige vom Recht vorgeschriebene Vorgehensweise
VIII Einsetzung, Ordinierung (III)
IX organisierte Vereinigung (Stadtregiment, Handwerkerbrüderschaft, Bergwerksgenossenschaft), metonymisch die Zugehörigkeit dazu
X die aus einer bestimmten Gemeindeordnung resultierende Abgabe, hier vom Weinkonsum je Kopf