Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Osterfladen

Osterfladen

, m.

zu Ostern gefertigtes Backwerk, oft als Teil des Naturaldeputats eines Pfarrers und Küsters
  • die gültayr sollen allwegen zu osterfladen damit gebachen, und jedem pfrüendtner ein stuck von einem fladen gegeben werden
    1543 Birlinger,WB. 366
  • den herrn prelatn und convent umb osterfladen preczen und umb annder weißprot ausgeben 6 fl. 3 kr.
    1556 BayrJbVk. 1957 S. 72
  • soll der von A. ... dem pfarrer und küster ihre accidentia an vier-zeiten-pfenning, braatwürsten, erstlings-broten, osterfladen stroh und kaff entrichten
    1635 CöllnKons. 437
  • [bei einem Wechsel des Bierzwangs verlangen die bauermeister und krüger] daß ihnen dasjenige auch gegeben werde, was ihnen bis daher von ihren brauern aus M. gegeben worden, als: die zahl-ernte-kindelbiers und eine tonne auf weihnachten, ein osterbrod und osterfladen, jedes stück zu 16 bis 20 pfund
    1727 StaatsbMag. VI 308
unter Ausschluss der Schreibform(en):